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TEIL 1 Landegebühren
- Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Die Landegebühr wird mit Landung fällig. Sie ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den Landegebühren ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer (z. Z. 19 %) enthalten. Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.
- Für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler bemisst sich die Landegebühr nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht:
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Landegebühren
Höchstabfluggewicht Landegebühren in € für Ultraleichtflieger € 11,– bis 1000 kg € 14,– über 1000 – 1200 kg € 15,– über 1200 – 1400 kg € 20,– über 1400 – 1600 kg € 26 – über 1600 – 2000 kg € 31,– über 2000 – 3000 kg € 45,– über 3000 – 4000 kg € 64,– über 4000 – 5000 kg € 77,– über 5000 kg € 20,– / 1000 kg -
Bei Landungen und Starts außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten sind für alle Luftfahrzeuge, dem jeweiligen Höchstabfluggewicht entsprechend, die vollen Landegebühren zuzüglich PPR-Gebühren pro angefangene 1/2 Stunde von 30,- € zu entrichten.
Für Schul- und Einweisungsflüge können Ermäßigungen gewährt werden, sofern Starts und Landungen nicht außerhalb der veröffentlichen Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen.
Die ermäßigte Gebühr beträgt bei einem Höchstabfluggewicht bis 3.000 kg 50 % der oben genannten maßgebenden Sätze, mindestens jedoch 9,00 €.
Schulflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einen genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrerschule) durchgeführt und die zum Erwerb eines Luftfahrerscheines oder einer zusätzlichen Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) – VO (EU) Nr. 1178/2011 – und EU FCL notwendig sind. Für die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung ist ein Nachweis (Flugbuch, Ausbildungsvertrag etc.) vorzulegen.
Als Einweisungsflüge im Sinne der Gebührenordnung gelten nur Flüge, die ein Luftfahrer zum Erwerb einer Muster- und Klassenberechtigung durchführen muss. Sie sind durch Vorlage des Einzuweisenden zu belegen. Die Ermäßigung gilt nicht für Flüge zum Vertraut machen.
Keine Landegebühren sind zu entrichten bei:
- Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen.
- Flügen des Such- und Rettungsdienstes. Ausgenommen sind Krankentransporte.
- Dienstflügen der zuständigen Luftfahrtbehörden.
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TEIL 2 Abstellgebühren
1. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellgebühr) zu entrichten. Die Abstellgebühr ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den Abstellgebühren ist die jeweils gültige Mehrwertsteuer (z. Z. 19 %) enthalten.
2. Die Abstellgebühr beträgt für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler für das Abstellen über Nacht nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht:
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Abstellgebühren
Höchstabfluggewicht Abstellgebühren in € für Ultraleichtflieger € 6,00 bis 1000 kg € 6,50 über 1000 – 1200 kg € 7,00 über 1200 – 1400 kg € 8,00 über 1400 – 1600 kg € 9,00 über 1600 – 2000 kg € 10,00 über 2000 – 3000 kg € 13,00 über 3000 – 4000 kg € 16,00 über 4000 – 5000 kg € 23,00 über 5000 kg € 7,- / 1000 kg -
Die Abstellgebühr beträgt für Flugzeuge, Drehflügler und selbststartende Motorsegler für das Abstellen über Nacht innerhalb der Flugzeughalle nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht (bis max. 1.400 kg):
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Höchstabfluggewicht Abstellgebühren in €/Nacht für Ultraleichtflugzeuge € 18,00 bis 1.000 kg € 19,50 über 1.000 bis 1.200 kg € 21,00 über 1.200 bis 1.400 kg € 24,00 -
Ab einer Mietdauer/Abstellung über mehr als 3 Monate sind Sonderkonditionen verfügbar und anzufragen.
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TEIL 3 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01. April 2022 in Kraft. Die bisherige Gebührenordnung vom 01. Januar 2016 des Verkehrslandeplatzes Norderney tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.